Designerdrogen ist ein unscharfer Sammelbegriff für neue oder chemisch veränderte psychoaktive Stoffe; Zusammensetzung und Risiko können stark schwanken.
Als Designerdrogen werden synthetische Substanzen bezeichnet, die bekannten Wirkstoffen nachempfunden und chemisch abgewandelt sind. Historisch entstand daraus ein Wettlauf: Sobald eine Verbindung dem Betäubungsmittelrecht unterstellt war, traten Varianten an ihre Stelle. Der Gesetzgeber hat darauf mit dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz reagiert, das ganze Stoffgruppen erfasst statt einzelner Moleküle.
Die Vorbemerkung zum Drogenteil der Beurteilungskriterien wurde entsprechend erweitert. Erfasst sind nun alle psychoaktiven Substanzen nach Anlage 4 FeV Ziffer 9.1 bis 9.3: Betäubungsmittel nach dem Betäubungsmittelgesetz, neue psychoaktive Stoffe nach dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz, andere psychoaktive Stoffe mit Rauschwirkung sowie Cannabis. Für die Begutachtung bedeutet das: Die rechtliche Einordnung einer konkreten Verbindung ist nicht der einzige Zugang; maßgebend ist die psychoaktive Wirkung und das daraus folgende Risiko.
Klassenbezogene Suchtests sind auf bekannte Leitsubstanzen ausgerichtet und erfassen abgewandelte Verbindungen häufig nicht zuverlässig. Ein unauffälliges Screening schließt den Konsum solcher Stoffe daher nicht aus. Verwertbar wird ein Befund ohnehin erst nach Bestätigung durch ein zweites, unabhängiges, spezifisches und identifizierendes Verfahren; ein Immunoassay kann nicht durch einen weiteren Immunoassay bestätigt werden.
Für die Praxis der Begutachtung folgt daraus, dass die Angaben zur Konsumgeschichte besonderes Gewicht haben und mit der Aktenlage sowie den vorliegenden Befunden zusammenpassen müssen. Welche Untersuchungen angezeigt sind, richtet sich nach der Fragestellung und der Vorgeschichte.
Rechtlich führt der Weg über § 14 FeV. Ein ärztliches Gutachten kommt in Betracht, wenn Tatsachen die Annahme einer Abhängigkeit von Betäubungsmitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen begründen. Die medizinisch-psychologische Untersuchung ist anzuordnen, wenn die Fahrerlaubnis aus einem solchen Grund entzogen war oder zu klären ist, ob Abhängigkeit oder Einnahme fortbestehen. Anders als bei Cannabis kennt dieser Bereich keinen zweiten Weg über einen kontrollierten Umgang.
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