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Beschlagnahme des Führerscheins und vorläufiger Entziehung der Fahrerlaubnis

Im Strafverfahren kann der Führerschein sichergestellt oder beschlagnahmt und die Fahrerlaubnis nach § 111a StPO vorläufig entzogen werden; die Maßnahmen sind rechtlich zu unterscheiden.

Zwei Maßnahmen, die oft zusammenfallen

Beschlagnahme und vorläufige Entziehung sind rechtlich verschieden. Die Beschlagnahme erfasst das Dokument: Der Führerschein wird als Beweismittel oder zur Sicherung der späteren Entscheidung sichergestellt. Die vorläufige Entziehung betrifft dagegen die Fahrerlaubnis selbst, also die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen; sie wird im Ermittlungsverfahren gerichtlich angeordnet, wenn dringende Gründe für die Annahme sprechen, dass die Fahrerlaubnis im Urteil entzogen wird. Praktisch folgt auf die Wegnahme an Ort und Stelle häufig binnen kurzer Zeit die gerichtliche Anordnung.

Wirkung während des laufenden Verfahrens

Ab der vorläufigen Entziehung darf kein erlaubnispflichtiges Fahrzeug mehr geführt werden. Die Maßnahme ist ein Vorgriff auf die noch ausstehende Entscheidung und keine Strafe; ihre Dauer wird auf eine später angeordnete Sperre angerechnet. Sie endet, wenn ihr Grund entfällt oder das Verfahren abgeschlossen ist.

Was danach fahrerlaubnisrechtlich folgt

Mit dem Strafverfahren ist die Sache verwaltungsrechtlich nicht erledigt. Nach Ablauf einer Sperre entsteht die Fahrerlaubnis nicht von selbst wieder; sie muss neu erteilt werden. In diesem Neuerteilungsverfahren prüft die Fahrerlaubnisbehörde eigenständig, ob Eignungszweifel fortbestehen, und kann ein ärztliches oder medizinisch-psychologisches Gutachten anordnen – etwa bei einer Trunkenheitsfahrt nach den Anlässen des § 13 FeV oder bei einer Cannabisproblematik nach § 13a FeV.

Die strafrechtliche und die fahrerlaubnisrechtliche Bewertung laufen also nebeneinander und können zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen.

Für Betroffene ist vor allem der Zeitpunkt wichtig, ab dem die Fahrberechtigung entfällt, und die Frage, welche Unterlagen später die Fahrerlaubnisakte füllen. Die Feststellungen aus dem Ermittlungsverfahren, etwa gemessene Werte oder das Verhalten bei der Kontrolle, gehen regelmäßig in die spätere Fragestellung ein und bestimmen mit, welche Hypothesen überhaupt geprüft werden. Wer den Inhalt kennt, kann den Anlass der Anordnung nachvollziehen; einsehbar ist er über die Akteneinsicht bei der zuständigen Stelle.

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