Adipositas, also starkes Übergewicht, wird im Zusammenhang mit Abstinenznachweisen häufig als Einflussgröße vermutet. Für die maßgeblichen Cut-off-Werte und für die Haaranalytik gibt es dazu jedoch keine belegte Regel, die eine andere Bewertung rechtfertigen würde.
Die Entscheidungswerte der Abstinenzkontrolle beziehen sich auf Konzentrationen in einer Matrix, nicht auf ein Körpergewicht. Für Ethylglucuronid im kopfhautnahen Haarsegment gilt: bis einschließlich 5 pg/mg steht der Befund einer behaupteten Abstinenz nicht entgegen, oberhalb spricht er für wiederholten Konsum, ab 30 pg/mg stark für chronisch übermäßigen Konsum. Auch die dahinterstehende Definition ist absolut formuliert: ein durchschnittlicher Konsum von 60 Gramm reinem Ethanol oder mehr pro Tag über mehrere Monate. Ebenso arbeitet die 5. Auflage der Beurteilungskriterien mit absoluten Mengen, wenn sie gefährlichen Konsum mit durchschnittlich 60 bis 120 Gramm bei Männern und 40 bis 80 Gramm bei Frauen beschreibt. Ein Körpergewichtsfaktor kommt in keiner dieser Angaben vor.
Verbreitet ist die Annahme, Körperfett speichere Cannabinoide und verlängere dadurch die Nachweiszeit deutlich. Belegt sind Spannweiten, keine Personenmerkmale: Nach kontrollierten Studien liegt die Nachweisdauer von THC-Carbonsäure im Urin nach dem Rauchen dosisabhängig bei 34 bis 120 Stunden; nach starkem chronischem Konsum werden Cannabinoide bis zu drei Monate beschrieben. Eine belastbare Zahl, um welchen Faktor sich das bei Adipositas verschiebt, existiert nicht – und sie würde ohnehin nichts an den Cut-offs ändern. Wer eine solche Zahl in einer Beratung genannt bekommt, sollte nach der Quelle fragen. Zum Gesamtbild siehe Nachweisfenster.
Der Bezug zur Begutachtung entsteht weniger über das Gewicht selbst als über das, was häufig damit einhergeht. Bei Alkoholfragestellungen werden in der medizinischen Untersuchung die Leberwerte erhoben, und nach den Beurteilungskriterien werden Laborbefunde nur im Zusammenhang mit allen übrigen im Rahmen der Begutachtung erhobenen Befunden bewertet. Genau deshalb ist ein erhöhter Wert bei den indirekten Alkoholmarkern für sich genommen kein Beweis für Konsum: Gamma-GT hat eine geringe Spezifität und steigt auch bei Leber- und Gallenwegserkrankungen sowie unter Arzneistoffen. Wer regelmäßig Arzneistoffe einnimmt, sollte dies vollständig offenlegen; die Arzneimittelverordnung gehört in die Unterlagen.
Die Haarentnahme erfolgt unabhängig von der Körperstatur am Hinterhauptshöcker, direkt an der Kopfhaut, in mehreren Strähnen. Auch die Anerkennungsregel bleibt gleich: ein Monat je Zentimeter, höchstens sechs Monate bei Betäubungsmitteln und Arzneistoffen, höchstens drei Monate bei Ethylglucuronid. Ein anderer Maßstab wegen des Gewichts ist nicht vorgesehen.
Nein. Die Cut-off-Werte gelten unverändert. Was zugunsten der betroffenen Person zu berücksichtigen ist, ist die harmonisierte Messunsicherheit der Haaranalytik von rund 30 Prozent bei Entscheidungen nahe am Grenzwert – unabhängig vom Körpergewicht.
Dafür gibt es keinen belegten Mechanismus. Erklärungsansätze für auffällige Befunde liegen eher bei Störfaktoren wie Arzneistoffen, Lebensmitteln oder externer Kontamination. Diese lassen sich prüfen, ein Gewichtsargument nicht.
Von sich aus ist das nicht erforderlich. Relevant wird es, wenn dabei Arzneistoffe eingenommen werden oder Laborwerte davon beeinflusst sein könnten – dann gehört es in die Offenlegung.
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